EU-Datenbank-Registrierung – Art. 49
Pflicht
Provider müssen Hochrisiko-KI-Systeme vor Markteinführung in der EU-Datenbank (Art. 71) registrieren.
Registrierungsinhalte (Annex VIII)
Sektion A — Provider-Informationen
- Name, Anschrift, Kontaktdaten
- Ggf. Name des Bevollmächtigten
Sektion B — System-Informationen
- Bezeichnung und Version des KI-Systems
- Status (auf dem Markt / zurückgezogen)
- Beschreibung des bestimmungsgemäßen Zwecks
- Risikoklassifizierung
- Mitgliedstaaten, in denen das System angeboten wird
- URL der Gebrauchsanweisungen
- Verweis auf EU-Konformitätserklärung
Zeitpunkt
- Hochrisiko-Systeme: Registrierung vor Markteinführung (Art. 49 Abs. 1)
- Nicht-Hochrisiko Annex-III-Systeme: Registrierung vor Markteinführung (Art. 49 Abs. 2)
Zugang
Die EU-Datenbank wird von der Kommission betrieben und ist öffentlich zugänglich (mit Ausnahme bestimmter Strafverfolgungs-Informationen).