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EU-Datenbank-Registrierung – Art. 49

Pflicht

Provider müssen Hochrisiko-KI-Systeme vor Markteinführung in der EU-Datenbank (Art. 71) registrieren.

Registrierungsinhalte (Annex VIII)

Sektion A — Provider-Informationen

  • Name, Anschrift, Kontaktdaten
  • Ggf. Name des Bevollmächtigten

Sektion B — System-Informationen

  • Bezeichnung und Version des KI-Systems
  • Status (auf dem Markt / zurückgezogen)
  • Beschreibung des bestimmungsgemäßen Zwecks
  • Risikoklassifizierung
  • Mitgliedstaaten, in denen das System angeboten wird
  • URL der Gebrauchsanweisungen
  • Verweis auf EU-Konformitätserklärung

Zeitpunkt

  • Hochrisiko-Systeme: Registrierung vor Markteinführung (Art. 49 Abs. 1)
  • Nicht-Hochrisiko Annex-III-Systeme: Registrierung vor Markteinführung (Art. 49 Abs. 2)

Zugang

Die EU-Datenbank wird von der Kommission betrieben und ist öffentlich zugänglich (mit Ausnahme bestimmter Strafverfolgungs-Informationen).

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