Dieses Dokument befindet sich in aktiver Entwicklung und ist noch nicht finalisiert.
Skip to content

Nicht-Hochrisiko-Dokumentation

Art. 6 Abs. 4 – Dokumentationspflicht

Ein Provider, der ein Annex-III-System als nicht hochriskant einstuft, muss diese Einschätzung vor Markteinführung dokumentieren und auf Anfrage der zuständigen Behörde vorlegen.

Voraussetzungen für Nicht-Hochrisiko-Einstufung

Alle drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (Art. 6 Abs. 3):

  1. Das KI-System führt kein Profiling natürlicher Personen durch
  2. Das KI-System trifft keine eigenständigen Entscheidungen, die Grundrechte wesentlich beeinflussen
  3. Das KI-System hat einen engen, vorbereitenden Aufgabenbereich (Vorbereitung auf menschliche Entscheidung, nicht Ersatz)

Profiling = immer hochriskant

Führt ein Annex-III-System Profiling durch (automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bewertung persönlicher Aspekte wie Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Interessen, Verhalten), greift die Ausnahme nicht.

Dokumentationsinhalt

Das Nicht-Hochrisiko-Assessment muss mindestens enthalten:

  • Eindeutige Identifikation des KI-Systems
  • Zuordnung zur Annex-III-Kategorie
  • Beschreibung des bestimmungsgemäßen Zwecks
  • Begründung, warum keine der drei Bedingungen verletzt ist
  • Datum und verantwortliche Person
  • Versionierung bei Änderungen

Siehe: Nicht-Hochrisiko-Assessment Template

Registrierungspflicht

Auch bei Nicht-Hochrisiko-Einstufung besteht eine Registrierungspflicht in der EU-Datenbank (Art. 49 Abs. 2).

Dokumentation lizenziert unter CC BY-NC 4.0 · Code lizenziert unter MIT