Transparenzpflichten – Art. 50
Überblick
Art. 50 verpflichtet Provider und Deployer bestimmter KI-Systeme zu Transparenzmaßnahmen. Diese Pflichten gelten ab 2. August 2026 und betreffen KI-Systeme mit begrenztem Risiko. Einzige Ausnahme: Die Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2) erhält durch den Digital Omnibus eine Schonfrist bis 2. Dezember 2026 (vorbehaltlich der förmlichen Annahme).
Pflichten
1. KI-Interaktion offenlegen (Art. 50 Abs. 1)
Provider von KI-Systemen, die mit natürlichen Personen direkt interagieren (Chatbots, Sprachassistenten), müssen sicherstellen, dass die Personen darüber informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren.
Ausnahme: Wenn dies aus den Umständen offensichtlich ist.
2. Synthetische Inhalte kennzeichnen (Art. 50 Abs. 2)
Provider von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Outputs in einem maschinenlesbaren Format als KI-generiert kennzeichnen.
Frist: Diese Kennzeichnungspflicht gilt – verschoben durch den Digital Omnibus – erst ab 2. Dezember 2026. Die übrigen Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten bereits ab 2. August 2026.
3. Deepfake-Offenlegung (Art. 50 Abs. 4)
Deployer die Deepfakes veröffentlichen, müssen offenlegen, dass der Inhalt KI-generiert oder -manipuliert ist.
4. Emotionserkennung/Biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3)
Deployer müssen betroffene Personen informieren und DSGVO-Pflichten einhalten.
BAUER GROUP Umsetzung
| Pflicht | Relevanz | Umsetzung |
|---|---|---|
| KI-Interaktion offenlegen | ✅ Chatbots auf Kundenwebsites | Hinweis: „Sie kommunizieren mit einem KI-Assistenten" |
| Synthetische Inhalte | ⚠️ KI-generierte Texte/Bilder | Maschinenlesbares Labeling bei Veröffentlichung |
| Deepfakes | ❌ Kein Geschäftsfeld | — |
| Emotionserkennung | ❌ Kein Einsatz | — |