Dieses Dokument befindet sich in aktiver Entwicklung und ist noch nicht finalisiert.
Skip to content

Technische Dokumentation – Art. 11

Anforderung

Die technische Dokumentation muss vor Markteinführung erstellt werden und aktuell gehalten werden. Sie dient dem Nachweis der Konformität gegenüber Behörden.

Inhalt gemäß Annex IV

Die technische Dokumentation muss mindestens umfassen:

Allgemeine Beschreibung

  • Bestimmungsgemäßer Zweck des KI-Systems
  • Name und Kontaktdaten des Providers
  • Interaktion mit Hardware oder anderer Software
  • Versionen der relevanten Software und Firmware
  • Beschreibung der Schnittstellen (API, UI)

Design und Entwicklung

  • Design-Spezifikationen (Architektur, Algorithmen, Modellstruktur)
  • Designentscheidungen und -annahmen (inkl. Risikobewertung)
  • Beschreibung des Trainings-, Validierungs- und Testprozesses
  • Trainingsdaten-Dokumentation (Herkunft, Umfang, Merkmale)
  • Verwendete Metriken und Schwellenwerte

Monitoring und Testing

  • Testpläne und -ergebnisse
  • Validierungsmethodik
  • Cybersicherheitsmaßnahmen (→ CRA-Synergien)
  • Erklärbarkeits-/Interpretierbarkeitsmaßnahmen

Änderungsmanagement

  • Dokumentation aller wesentlichen Änderungen nach Markteinführung
  • Versionierung und Änderungshistorie

BAUER GROUP Umsetzung

Die technische Dokumentation wird als Erweiterung der bestehenden CRA-technischen-Dokumentation erstellt. Gemeinsame Abschnitte (Produktbeschreibung, Sicherheitsarchitektur, Update-Mechanismus) werden referenziert, nicht dupliziert.

Template: Wird produktspezifisch bereitgestellt.

Dokumentation lizenziert unter CC BY-NC 4.0 · Code lizenziert unter MIT