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Wirtschaftsakteure & Rollen

Rollen im AI Act

Der AI Act unterscheidet verschiedene Rollen in der KI-Wertschöpfungskette, analog zum CRA-Modell der Wirtschaftsakteure:

Provider (Anbieter) — Art. 3 Nr. 3

Natürliche oder juristische Person, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

Pflichten (Kurzform):

  • Konformitätsbewertung vor Markteinführung
  • Technische Dokumentation + QMS
  • CE-Kennzeichnung + EU-Konformitätserklärung
  • Registrierung in EU-Datenbank
  • Post-Market-Monitoring
  • Korrekturmaßnahmen und Meldepflichten

Deployer (Betreiber) — Art. 3 Nr. 4

Natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in professioneller Eigenschaft einsetzt (nicht der Endverbraucher).

Pflichten (Kurzform):

  • Bestimmungsgemäßer Einsatz gemäß Anbieteranweisungen
  • Menschliche Aufsicht sicherstellen
  • Input-Datenqualität gewährleisten
  • Logs aufbewahren (mind. 6 Monate)
  • Risiken und Incidents an Anbieter melden
  • Arbeitnehmer über KI-Einsatz informieren (bei Hochrisiko)

Importeur — Art. 23

Bringt KI-Systeme von Drittstaaten-Anbietern im EU-Markt in Verkehr. Muss sicherstellen, dass der Anbieter die Konformitätsbewertung durchgeführt hat.

Distributor — Art. 24

Macht KI-Systeme auf dem EU-Markt verfügbar, ohne Provider oder Importeur zu sein. Sorgfaltspflichten hinsichtlich Konformität.

BAUER GROUP Rollenzuordnung

SzenarioRollePflichtenkatalog
BAUER GROUP entwickelt eigenes KI-System für KundenProviderVollständig (Art. 16–21)
BAUER GROUP integriert Dritt-KI (z.B. OpenAI, Claude) in eigenes ProduktProvider (Art. 25)Vollständig — wer KI unter eigenem Namen vertreibt, übernimmt Provider-Pflichten
BAUER GROUP nutzt KI-Tools intern (z.B. Claude, GitHub Copilot)DeployerReduziert (Art. 26)
BAUER GROUP vertreibt KI-System eines PartnersDistributorSorgfaltspflichten (Art. 24)

Wichtig: Art. 25 – Verantwortungsverlagerung

Wer ein KI-System unter eigenem Namen in Verkehr bringt, wird zum Provider — auch wenn man das System nicht selbst entwickelt hat. Das gilt auch für wesentliche Änderungen an einem bestehenden System oder die Zweckänderung eines Hochrisiko-Systems.

Bevollmächtigte Vertreter (Art. 22)

Drittstaaten-Provider müssen vor Markteinführung einen Bevollmächtigten in der EU benennen. Für die BAUER GROUP (Sitz in Deutschland) entfällt diese Pflicht bei Eigenentwicklungen.

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