Wirtschaftsakteure & Rollen
Rollen im AI Act
Der AI Act unterscheidet verschiedene Rollen in der KI-Wertschöpfungskette, analog zum CRA-Modell der Wirtschaftsakteure:
Provider (Anbieter) — Art. 3 Nr. 3
Natürliche oder juristische Person, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Pflichten (Kurzform):
- Konformitätsbewertung vor Markteinführung
- Technische Dokumentation + QMS
- CE-Kennzeichnung + EU-Konformitätserklärung
- Registrierung in EU-Datenbank
- Post-Market-Monitoring
- Korrekturmaßnahmen und Meldepflichten
Deployer (Betreiber) — Art. 3 Nr. 4
Natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in professioneller Eigenschaft einsetzt (nicht der Endverbraucher).
Pflichten (Kurzform):
- Bestimmungsgemäßer Einsatz gemäß Anbieteranweisungen
- Menschliche Aufsicht sicherstellen
- Input-Datenqualität gewährleisten
- Logs aufbewahren (mind. 6 Monate)
- Risiken und Incidents an Anbieter melden
- Arbeitnehmer über KI-Einsatz informieren (bei Hochrisiko)
Importeur — Art. 23
Bringt KI-Systeme von Drittstaaten-Anbietern im EU-Markt in Verkehr. Muss sicherstellen, dass der Anbieter die Konformitätsbewertung durchgeführt hat.
Distributor — Art. 24
Macht KI-Systeme auf dem EU-Markt verfügbar, ohne Provider oder Importeur zu sein. Sorgfaltspflichten hinsichtlich Konformität.
BAUER GROUP Rollenzuordnung
| Szenario | Rolle | Pflichtenkatalog |
|---|---|---|
| BAUER GROUP entwickelt eigenes KI-System für Kunden | Provider | Vollständig (Art. 16–21) |
| BAUER GROUP integriert Dritt-KI (z.B. OpenAI, Claude) in eigenes Produkt | Provider (Art. 25) | Vollständig — wer KI unter eigenem Namen vertreibt, übernimmt Provider-Pflichten |
| BAUER GROUP nutzt KI-Tools intern (z.B. Claude, GitHub Copilot) | Deployer | Reduziert (Art. 26) |
| BAUER GROUP vertreibt KI-System eines Partners | Distributor | Sorgfaltspflichten (Art. 24) |
Wichtig: Art. 25 – Verantwortungsverlagerung
Wer ein KI-System unter eigenem Namen in Verkehr bringt, wird zum Provider — auch wenn man das System nicht selbst entwickelt hat. Das gilt auch für wesentliche Änderungen an einem bestehenden System oder die Zweckänderung eines Hochrisiko-Systems.
Bevollmächtigte Vertreter (Art. 22)
Drittstaaten-Provider müssen vor Markteinführung einen Bevollmächtigten in der EU benennen. Für die BAUER GROUP (Sitz in Deutschland) entfällt diese Pflicht bei Eigenentwicklungen.