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Transparenzpflichten – Art. 50

Überblick

Art. 50 verpflichtet Provider und Deployer bestimmter KI-Systeme zu Transparenzmaßnahmen. Diese Pflichten gelten ab 2. August 2026 und betreffen KI-Systeme mit begrenztem Risiko.

Pflichten

1. KI-Interaktion offenlegen (Art. 50 Abs. 1)

Provider von KI-Systemen, die mit natürlichen Personen direkt interagieren (Chatbots, Sprachassistenten), müssen sicherstellen, dass die Personen darüber informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren.

Ausnahme: Wenn dies aus den Umständen offensichtlich ist.

2. Synthetische Inhalte kennzeichnen (Art. 50 Abs. 2)

Provider von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Outputs in einem maschinenlesbaren Format als KI-generiert kennzeichnen.

3. Deepfake-Offenlegung (Art. 50 Abs. 4)

Deployer die Deepfakes veröffentlichen, müssen offenlegen, dass der Inhalt KI-generiert oder -manipuliert ist.

4. Emotionserkennung/Biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3)

Deployer müssen betroffene Personen informieren und DSGVO-Pflichten einhalten.

BAUER GROUP Umsetzung

PflichtRelevanzUmsetzung
KI-Interaktion offenlegen✅ Chatbots auf KundenwebsitesHinweis: „Sie kommunizieren mit einem KI-Assistenten"
Synthetische Inhalte⚠️ KI-generierte Texte/BilderMaschinenlesbares Labeling bei Veröffentlichung
Deepfakes❌ Kein Geschäftsfeld
Emotionserkennung❌ Kein Einsatz

Dokumentation lizenziert unter CC BY-NC 4.0 · Code lizenziert unter MIT