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Konformitätsbewertung – Art. 43

Überblick

Hochrisiko-KI-Systeme müssen vor Markteinführung einer Konformitätsbewertung unterzogen werden. Der AI Act bietet zwei Wege:

Weg 1: Interne Kontrolle (Annex VI) — Selbstbewertung

Für die meisten Hochrisiko-KI-Systeme reicht eine Selbstbewertung durch den Provider. Dies umfasst:

  • Überprüfung des QMS (Art. 17)
  • Überprüfung der technischen Dokumentation
  • Bestätigung der Konformität mit Art. 8–15

Weg 2: Drittstellenbewertung (Annex VII)

Nur erforderlich für bestimmte Annex-III-Systeme, insbesondere:

  • Biometrische Fernidentifikation (Annex III Nr. 1)
  • Kritische Infrastruktur (Annex III Nr. 2) — unter bestimmten Bedingungen
  • Bestimmte Strafverfolgungs-Systeme (Annex III Nr. 6–7)

BAUER GROUP Strategie

Die BAUER GROUP wird ausschließlich KI-Systeme im EU-Markt platzieren, für die die Selbstbewertung (Annex VI) ausreicht. Systeme, die eine Drittstellen-Konformitätsbewertung erfordern, unterliegen einem automatischen No-Go aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwands.

Verfahren bei Produkten mit EU-Harmonisierungsrecht

Wenn das KI-System eine Sicherheitskomponente eines bereits regulierten Produkts ist (Annex I), wird die AI-Act-Konformitätsbewertung in die bestehende Produktkonformitätsbewertung integriert.

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