Konformitätsbewertung – Art. 43
Überblick
Hochrisiko-KI-Systeme müssen vor Markteinführung einer Konformitätsbewertung unterzogen werden. Der AI Act bietet zwei Wege:
Weg 1: Interne Kontrolle (Annex VI) — Selbstbewertung
Für die meisten Hochrisiko-KI-Systeme reicht eine Selbstbewertung durch den Provider. Dies umfasst:
- Überprüfung des QMS (Art. 17)
- Überprüfung der technischen Dokumentation
- Bestätigung der Konformität mit Art. 8–15
Weg 2: Drittstellenbewertung (Annex VII)
Nur erforderlich für bestimmte Annex-III-Systeme, insbesondere:
- Biometrische Fernidentifikation (Annex III Nr. 1)
- Kritische Infrastruktur (Annex III Nr. 2) — unter bestimmten Bedingungen
- Bestimmte Strafverfolgungs-Systeme (Annex III Nr. 6–7)
BAUER GROUP Strategie
Die BAUER GROUP wird ausschließlich KI-Systeme im EU-Markt platzieren, für die die Selbstbewertung (Annex VI) ausreicht. Systeme, die eine Drittstellen-Konformitätsbewertung erfordern, unterliegen einem automatischen No-Go aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwands.
Verfahren bei Produkten mit EU-Harmonisierungsrecht
Wenn das KI-System eine Sicherheitskomponente eines bereits regulierten Produkts ist (Annex I), wird die AI-Act-Konformitätsbewertung in die bestehende Produktkonformitätsbewertung integriert.